Satzung

1. Änderung zur Satzung der Sportgemeinschaft Modau e.V. vom 15. April 2005

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Modau e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Ober-Ramstadt, Stadtteil Modau.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  2. Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann, wer
    1. das 70. Lebensjahr vollendet hat und
    2. mindestens 25 Jahre dem Verein angehört und
    3. sich um den Verein und dessen Zielsetzung besonders verdient gemacht hat.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat
    2. vorsätzlich den Zwecken und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt,
    3. die Mitgliedsbeiträge für mindestens sechs Monate, auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene, binnen zwei Wochen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.
  3. Die Mitgliederversammlung ist von dem 1. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich des Vereinsheimes mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  6. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Feststellung der Jahresrechnung
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Wahl der Kassenprüfer
    9. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    10. Entscheidung über den Einspruch wegen Vereinsausschluss

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in der/des 1. Vorsitzenden)
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. dem/der Fußballabteilungsleiter/in
    6. dem/der Beisitzer/in im Bereich Fußball
    7. dem/der Jugendleiter/in
    8. dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in
    9. dem/der Wirtschafts- und Vergnügungsausschussvorsitzenden
    10. dem/der stellvertretenden Wirtschafts- und Vergnügungsausschussvorsitzenden
    11. dem/der Damengymnastikabteilungsleiter/in
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
    Bei Neuanschaffungen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter über einen Betrag bis zu Euro 300,00 frei verfügen. Bei Rechtsgeschäften über höhere Beträge entscheidet der Vorstand in einer dazu einberufenen Vorstandssitzung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestellt der Gesamtvorstand kommissarisch ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
  7. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Vorstandsberatungen und Abstimmungen, die über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden sollen, finden nicht öffentlich statt.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Der Vorstand legt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr vor.
  2. Die Mitglieder wählen für die Dauer von einem Jahr drei Kassenprüfer, die den Kassenabschluss für das vergangene Geschäftsjahr prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Liegen keine Beanstandungen vor, haben die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung zu beantragen.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind in schriftlicher Form und mindestens drei Monate vor einer Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.
  3. Vorgesehene Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen des Registergerichts durch entsprechende Satzungsänderung zu beheben.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders für diesen Zweck, mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen
  2. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordert die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Vermögensübertragung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ober-Ramstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Neufassung der Satzung auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.04.2002 mit Wirkung vom 1. Mai 2002 in Kraft, wird auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15. April 2005 mit Wirkung vom 1. Mai 2005 geändert und beschlossen.

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Willi Petri
1. Vorsitzender
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Werner Marquardt
2. Vorsitzender